
§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich
- Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich, soweit unser geschriebener Bestelltext keine abweichenden Bestimmungen enthält; entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annehmen.
- Nur schriftlich erteilte und rechtsverbindlich unterschriebene Bestellungen bzw. Abschlüsse sind verbindlich. Nebenabreden und Änderungen des Einzelvertrages sind nur mit schriftlicher Bestätigung verbindlich.
- Unsere Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen i.S.d. § 310 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 BGB.
- Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Lieferanten.
- Soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, gelten für die handelsüblichen Vertragsformeln die von der Internationalen Handelskammer festgelegten „INCOTERMS“ in ihrer jeweils neuesten Fassung.
§ 2 Angebot – Angebotsunterlagen
- Der Lieferant ist verpflichtet, unsere Bestellung innerhalb einer Frist von 2 Wochen anzunehmen.
- An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung auf Grund unserer Bestellung zu verwenden; nach Abwicklung der Bestellung sind sie uns unaufgefordert zurückzugeben. Dritten gegenüber sind sie geheim zu halten, insoweit gilt ergänzend die Regelung von § 9 Abs. (4).
§ 3 Preise – Zahlungsbedingungen – Lieferbedingungen
- Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend und gilt zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, erfolgt die Zahlung der Waren nach unserer Wahl 14 Tage nach Rechnungserhalt mit 2 % Skonto oder 30 Tage nach Rechnungserhalt netto. - Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis Lieferung „CPT“ ein.
- Die vom Lieferanten ausgestellten Rechnungen müssen die Pflichtangaben des Steueränderungsgesetzes 2003 beinhalten.
- Rechnungen können wir nur bearbeiten, wenn diese – entsprechend den Vorgaben in unserer Bestellung – die dort ausgewiesene Bestellnummer angeben; für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich, soweit er nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat.
- Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in gesetzlichem Umfang zu.
§ 4 Liefertermin
- Der in der Bestellung angegebene Liefertermin ist bindend.
- Der Lieferant hat uns eine erkennbare Verzögerung seiner Leistung unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung schriftlich anzuzeigen. Auf von ihm nicht zu vertretende Ursachen einer Verzögerung kann sich der Lieferant nur dann berufen, wenn er der Anzeigepflicht nachgekommen ist.
- Im Falle des Lieferverzuges stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu.
Insbesondere sind wir berechtigt, neben Schadenersatz wegen Verzögerung der Leistungen nach fruchtlosem Ablauf einer dem Lieferanten gesetzten angemessenen Frist wahlweise vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadenersatz statt der Leistung zu erlangen. Diese Rechte stehen uns bezüglich des gesamten Vertrages auch dann zu, falls die Leistung bis zum Ablauf der Nachfrist teilweise nicht bewirkt ist und die Teilerfüllung des Vertrages für uns kein Interesse hat. Letzteres gilt nicht, sofern der Lieferant im Einzelfall zur Teillieferung berechtigt war. - Die Annahme verspäteter Lieferungen enthält keinen Verzicht auf die Geltendmachung eines Schadensersatzes wegen Verzögerung der Leistung.
- Auch wenn die Überschreitung des Liefertermins nicht vom Lieferanten zu vertreten ist, steht uns in dringenden Fällen (z. B. wegen eigener Terminverpflichtungen) ein Rücktrittsrecht nach Ablauf der angemessenen Nachfrist zu.
- Teillieferungen sind unzulässig, sofern im Einzelfall nichts Abweichendes vereinbart ist.
- Bei vorzeitiger Lieferung, soweit nicht ausdrücklich mit uns schriftlich vereinbart, behalten wir uns entsprechend spätere Zahlung des Kaufpreises oder kostenpflichtige Rückübersendung der Ware an die Anschrift des Lieferanten vor.
- Bei Verzug sind wir berechtigt, unter Anrechnung auf eventuellen Schadenersatz, eine Vertragsstrafe von 0,5 % pro Woche bis maximal 5 % auf den Wert des Lieferumfanges zu fordern, wobei wir uns verpflichten, den Vorbehalt der Vertragsstrafe spätestens innerhalb von 15 Arbeitstagen, gerechnet ab Entgegennahme der verspäteten Lieferung, gegenüber dem Lieferanten zu erklären.
§ 5 Gefahrenübergang – Dokumente – Transport
- Die Lieferung hat, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, “CPT“ Bestimmungsort zu erfolgen.
- Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen exakt unsere Bestellnummer anzugeben; unterlässt er dies, so sind Verzögerungen in der Bearbeitung nicht von uns zu vertreten.
- Die beförderungssichere Verladung der Ware, einschließlich der Sicherung der eventuellen maschineninternen beweglichen Teilen, gehört unabhängig von der vereinbarten Preisstellung zum Liefer-/Leistungsumfang des Lieferanten.
Der Lieferant hat hinsichtlich der Verpackung die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die Verpackungsverordnung in der jeweils gültigen Fassung, zu beachten. Verlangt der Lieferant Rücksendung von Verpackungsmaterialien, so ist dies auf den Lieferpapieren deutlich zu kennzeichnen. Diese Rücksendung erfolgt auf Kosten des Lieferanten. - Es wird eine Bringschuld des Auftragnehmers vereinbart. Die Gefahr geht auf BWG über, sobald die Ware an der Verwendungsstelle des Empfangsortes an BWG oder dessen Beauftragten/Bevollmächtigten übergeben worden ist.
Wenn BWG oder dessen Beauftragte/Bevollmächtigte Hilfestellungen zur Vertragserfüllung des Auftragnehmers leisten, so sind diese Personen lediglich als Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers tätig. Das gilt auch dann, wenn im Einzelfall Lieferung ab Werk vereinbart ist oder wenn wir den Versand auf eigene Rechnung vornehmen bzw. vornehmen lassen.
§ 6 Mängeluntersuchung – Gewährleistung
- Der Lieferant übernimmt die Gewähr dafür, dass seine Lieferung die vereinbarte und übliche Beschaffenheit hat, den anerkannten Regeln und dem neuesten Stand der Technik sowie den gesetzlichen Erfordernissen des Umweltschutzes und der Arbeitssicherheit (Unfallverhütungsvorschriften etc.) entspricht und nicht mit Mängel behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zum gewöhnlichen oder bei der Bestellung vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern.
- Wir werden die bei uns abgelieferte Ware innerhalb angemessener Frist auf äußerlich erkennbare Schäden und/oder äußerlich erkennbare Abweichungen in der Qualität und Menge prüfen und Sie im Falle eines Mangels in Form einer Mängelrüge informieren. Des Weiteren werden wir Mängel innerhalb von einer Woche ab Entdeckung rügen, sobald sie nach den Gegebenheiten des ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden.
- Die Gewährleistungsfrist für die gelieferte Ware beträgt 24 Monate (bei Tag- und Nachtbetrieb) gerechnet ab Inbetriebnahme, längstens jedoch 30 Monate nach Auslieferung.
- Die gesetzlichen Mängelgewährleistungsansprüche stehen nur unverkürzt zu. In jedem Fall sind wir berechtigt, vom Lieferanten kostenlos nach unserer Wahl Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung einer mangelfreien Ware (Ersatzlieferung) jeweils frei Verwendungsstelle einschließlich Einbau zu verlangen. Das Recht auf Schadenersatz statt der Leistung bleibt ausdrücklich vorbehalten.
- Kommt der Lieferant seinen Gewährleistungsverpflichtungen nicht nach oder schlägt die Ersatzlieferung/Nachbesserung fehl oder liegt ein dringender Fall vor, so steht uns ein Recht auf Selbstvornahme zu, wenn der Lieferant über den Mangel unterrichtet ist.
- Bei Ersatzlieferung beginnt die zweijährige Gewährleistungsfrist mit Ablieferung neu zu laufen.
- Im Falle des Schadenersatzes statt der Leistung haftet uns der Lieferant auf Ersatz sämtlicher Schäden, auch mittelbarer und unmittelbarer Mangelfolgeschäden.
§ 7 Produkthaftung – Freistellung – Haftpflichtversicherungsschutz
- Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
- Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinn von Abs. (1) ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB sowie gemäß §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten.
- Der Lieferant verpflichtet sich, für die Dauer der Lieferbeziehung für die Risiken dieses § 7 angemessenen Versicherungsschutz zu unterhalten. Der Nachweis ist auf unser Verlangen zu erbringen.
§ 8 Schutzrechte
- Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter verletzt werden.
- Werden wir von einem Dritten dieserhalb in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen; wir sind nicht berechtigt, mit dem Dritten – ohne Zustimmung des Lieferanten – irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen.
- Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.
§ 9 Eigentumsvorbehalt – Beistellung – Werkzeuge – Geheimhaltung
- Sofern wir Teile beim Lieferanten beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache (Einkaufspreis zuzüglich MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
- Wird die von uns beigestellte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache (Einkaufspreis zuzüglich MwSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns anteilmäßig Miteigentum überträgt; der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.
- An Werkzeugen behalten wir uns das Eigentum vor; der Lieferant ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Waren einzusetzen. Der Lieferant ist verpflichtet, die uns gehörenden Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden zu versichern. Gleichzeitig tritt der Lieferant uns schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an.
Der Lieferant ist verpflichtet, an unseren Werkzeugen etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle hat er uns sofort anzuzeigen; unterlässt er dies schuldhaft, so bleiben Schadensersatzansprüche unberührt. - Der Auftragnehmer verpflichtet sich, Unterlagen und Informationen jeder Art, einschließlich Zeichnungen, DXF- oder DWG-Files und Dokumentationen, die im Ursprung sowohl von der BWG, vom BWG-Kunden als auch von Dritten stammen können, ausschließlich nur für die Durchführung des Auftrages zu verwenden. Derartige Unterlagen und Informationen dürfen Dritten, auch teil- oder auszugsweise, nicht gegeben, gezeigt, zugänglich gemacht und auch nicht schriftlich, mündlich oder sonst wie, ohne schriftliche Zustimmung der BWG, übermittelt werden.
- Soweit die uns gemäß Abs. (1) und/oder Abs. (2) zustehenden Sicherungsrechte den Einkaufspreis aller unserer noch nicht bezahlten Vorbehaltswaren um mehr als 20% übersteigt, sind wir auf Verlangen der Lieferanten zur Freigabe der Sicherungsrechte nach unserer Wahl verpflichtet.
§ 10 Abtretung von Forderungen – Vertragsdurchführung durch Dritte
- Ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung ist eine Abtretung der gegen uns gerichteten Forderungen an Dritte nicht zulässig.
- Ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung darf der Lieferant die Durchführung des Vertrages weder ganz noch teilweise auf Dritte übertragen. Ausgenommen hiervon ist nur die notwendige Beschaffung von Material bzw. Norm- und Spezialteilen. Auch wenn diese Zustimmung erteilt wird, bleibt uns der Lieferant für die Vertragserfüllung voll verantwortlich. Unterlieferanten sind uns mit der Auftragsbestätigung namentlich zu benennen. Eine ohne unsere Zustimmung erfolgte Übertragung der Vertragsdurchführung auf Dritte berechtigt uns zum Schadenersatz.
§ 11 Höhere Gewalt
- Krieg, Arbeitskämpfe, währungs- und handelspolitische Maßnahmen oder sonstige Ereignisse höherer Gewalt oder unverschuldete Nichtbelieferung mit Material berechtigen uns, die Abnahme bzw. Entgegennahme bestellter Ware um die Dauer der Behinderung nebst einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Entfällt unsererseits infolge des hindernden Ereignisses das Interesse an der Lieferung (z.B. infolge Unmöglichkeit unserer Verpflichtung gegenüber Dritten), so steht uns ein Rücktrittsrecht – unter Ausschluss etwaiger Schadensersatzansprüche des Lieferanten – zu.
§ 12 Gerichtsstand – Erfüllungsort
- Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen ist der von uns angegebene Bestimmungsort.
- Für das Vertragsverhältnis gilt deutsches Recht. Sofern der Lieferant Vollkaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand, wir sind jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an einem anderen Gericht zu verklagen.
- Sollte eine Bestimmung unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der sonstigen Bestimmungen nicht berührt.
Die Parteien sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine solche wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages am nächsten kommt.
§ 13 Strahlenschutz
- Der Auftragnehmer garantiert, dass die Lieferungen frei von Stoffen sind, welche nach den einschlägigen nationalen (insbesondere Strahlenschutzverordnung i.d.g.F., Strahlenschutzgesetz i.d.g.F., Natürliche Strahlenquellen-Verordnung i.d.g.F.) wie internationalen sowie den entsprechenden, europarechtlichen Strahlenschutzvorschriften einer besonderen Handhabung und Verwendung und insbesondere Kennzeichnungs- oder Ausweisungspflicht unterliegen. Ferner garantiert der Auftragnehmer, dass die erlaubten radioaktiven Substanzen jedenfalls unter den von der Richtlinie 96/29/Euratom des Rates vom 13. Mai 1996 festgelegten Grenzwertes liegen und es sich nicht um manipuliertes Material handelt, welches bewusst an Grenzwertvorgaben angepasst wurde.
- Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber ohne jegliche Haftungsbeschränkung für sämtliche Schäden (insbesondere für sämtliche Kosten, die im Zusammenhang mit der Ergreifung von Sofortmaßnahmen stehen sowie Folgeschäden jeglicher Art), welche dem Auftraggeber aus der Lieferung von entgegen den Einschränkungen des vorangegangenen Absatzes kontaminierten Materials erwachsen.
§ 14 Datenverarbeitung
- Wir sind berechtigt, die im Rahmen der Geschäftsverbindung erhaltenen personenbezogenen Daten i.S.d. Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten.
Stand: 10.2011
BWG Bergwerk- und Walzwerk- Maschinenbau GmbH
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